Unsere Position, unsere Meinung
Die Wiener Rechtsanwaltskammer vertritt nicht nur die Interessen aller in Wien niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern fungiert auch für Bürgerinnen und Bürger, die rechtlichen Rat suchen, als Servicestelle.Haften Eltern für ihre Kinder?
Mangels Verschulden haften Kinder bis zum 14. Lebensjahr grundsätzlich nicht für den von ihnen rechtswidrig herbei geführten Schaden. Statt ihrer werden die Aufsichtspflichtigen haftbar, – dies aber nur dann, wenn der Schaden auf eine schuldhafte Unterlassung der nötigen Obsorge (Aufsicht) zurückzuführen ist. Eine direkte Haftung der Kinder kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Billigkeitshaftung).
Aufsichtspflichtig sind in erster Linie die Eltern, während des Unterrichts und Schulveranstaltungen auch Lehrer, aber auch jene Personen, die rechtsgeschäftlich eine Aufsichtspflicht übernommen haben (Kindergärtner, Kindermädchen, Pflegeeltern etc.).
Das Ausmaß der nötigen Aufsicht richtet sich nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Kindes und der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Aufsichtführenden von diesen vernünftigerweise erwartet werden kann, wobei die Gefährlichkeit der Situation und ein wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen sind. Die Aufsichtspflichten dürfen nicht überspannt werden, eine vollständige Überwachung von Kindern darf nicht erwartet werden.
Beispiele aus der Praxis
Keine Aufsichtspflicht verletzt, wer
- ein normal entwickeltes 7-jähriges Kind bei Benützung der Rolltreppe nicht an der Hand führt;
- einen 4-jährigen am Gehsteig an dessen Arm festhält oder
- eine schulpflichtige 8- bis 10-jährige um 18 Uhr zu einer kleinen Besorgung wegschickt, wenn gegen ihr verkehrsangepasstes Verhalten keine Bedenken bestehen.
Die Aufsichtspflicht verletzt, wer
- 11- bis 13-jährige unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr schießen lässt, oder
- einem 9-jährigen erlaubt, unbeaufsichtigt auf einer Wohnstraße Rad zu fahren.
Für 5- bis 6-jährige soll die Möglichkeit eines Spielens im Freien erhalten bleiben, nach Maßgabe der Verkehrsverhältnisse auch schon für 4-jährige.
Bei Kleinkindern ist immer ein strenger Maßstab anzulegen: die Nichtbeaufsichtigung eines 2-jährigen Kindes, das im Garten einer stark frequentierten Straße spielt, ist nur dann zulässig, wenn die Gartentüre verschlossen und verriegelt ist - grundsätzlich bedarf es bei Kleinkindern einer ständigen Beaufsichtigung.


