Unsere Position, unsere Meinung
Die Wiener Rechtsanwaltskammer vertritt nicht nur die Interessen aller in Wien niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern fungiert auch für Bürgerinnen und Bürger, die rechtlichen Rat suchen, als Servicestelle.Erbrecht- und Verlassenschaften
Vererbt und verfügt
Österreich gehört zu jenen Ländern, in denen auf relativ einfache Art ein Testament errichtet werden kann, nämlich schriftlich-eigenhändig. Das heißt, es genügt, auf einem Blatt Papier, frei und unbeeinflusst, seinen letzten Willen niederzuschreiben, das Datum anzuführen und zu unterschreiben. Bis vor kurzem konnte man auch noch ganz einfach mündlich seinen letzten Willen äußern, im Beisein von Zeugen, was – zur Vermeidung von Missbrauch – vom Gesetzgeber auf besondere Situationen eingeschränkt wurde.
Die Tendenz des Gesetzgebers geht, im Bewusstsein, wie kompliziert gerade letzte Willensäußerungen sein können, in die Richtung, Verfügungen und besondere Willensäußerungen unter fachlicher Hilfe zu verfassen. So genannte Vorsorgevollmachten, die einen später vom Gericht zu bestellenden, womöglich unbekannten Sachwalter weitestgehend ersetzen bzw. wichtige Vermögensangelegenheiten regeln sollen oder Patientenverfügungen, mit denen man, so lange man kann, anordnet, wieweit medizinisch im Ernstfall vorgegangen werden muss, müssen wegen ihrer Tragweite mit nachweislicher fachlicher Beratung erstellt werden.
Aber auch wenn es bei der Errichtung eines Testaments oder eines Vermächtnisses „nur um Vermögen” geht, empfiehlt sich rechtskundige Hilfe durch den Rechtsanwalt: Oft wird nicht berücksichtigt, dass Pflichtteilsberechtigte jedenfalls etwas erhalten (müssen), es sei denn, es gibt Enterbungsgründe. Solche zu analysieren bedarf der genauen Beachtung der gesetzlichen Regeln und der Judikatur, die Abgrenzungen sind oft sehr diffizil. Manchmal soll ein Nacherbe eingesetzt werden, weil man gewisse Objekte auch für die nächste Generation in der Familie gewahrt wissen will. Häufig ergeben sich erst im Gespräch Formen von Verfügungen, an die man als Laie nicht gedacht hat, etwa eine Schenkung auf den Todesfall; oder man wird auf Personen aufmerksam, die, weil die Rechtslage früher anders war, nicht berücksichtigt wurden: Man denke an die Rechte – einschließlich der Pflichtteilsberechtigung – unehelicher Kinder!
Naturgemäß kann man im Ergebnis nur einmal definitiv letztwillig verfügt haben, so apodiktisch das klingen mag. Fast jeder will vermeiden, dass nach seiner Verabschiedung gestritten wird. Um dies zu erreichen, ist gute Beratung durch Ihren Rechtsanwalt durch nichts zu ersetzen.
(Beitrag erschienen in der Tageszeitung "Die Presse" am 26.02.2008, Rubrik "Ihr Wiener Rechtsanwalt", RA Dr. Harald Bisanz)


