Die Wiener Rechtsanwaltskammer
Die Wiener Rechtsanwaltskammer vertritt nicht nur die Interessen aller in Wien niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern fungiert auch als Servicestelle für alle, die rechtlichen Rat suchen.Im Dienste der Mitglieder
Die Rechtsanwaltskammer Wien setzt sich für die Interessen aller in Wien niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein.
Schwerpunkte der Rechtsanwaltskammer Wien
- serviceorientierte Unterstützung in wirtschaftlichen Belangen
- effizientes Lobbying in Politik, Wirtschaft und Legislative
- Übernahme von Verwaltungsaufgaben als autonome Behörde für alle Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwaltsanwärterinnen
Vertrauens-Checkpoint und Gleichbehandlungsbeauftragte der RAK Wien
Ansprechperson Vertrauens-Checkpoint der RAK Wien:
Ansprechperson Gleichbehandlungsbeauftragte der RAK Wien:
Hinweisgeber-System - Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 20a DSt)
In Umsetzung von § 20a des Disziplinarstatuts für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwaltsanwärterinnen (DSt) in der Fassung BGBl I Nr 19/2020 hat die Rechtsanwaltskammer Wien ein Hinweisgebersystem zur Meldung eines Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, eingerichtet. Meldungen und Anzeigen werden vertraulich behandelt. § 20a DSt lautet:
§ 20a. (1) Die Rechtsanwaltskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 zu gewährleisten.
(2) Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Abs. 1 einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.
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