Blawg
hier finden sie die Blawgeinträge.31.01.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
Zwangsstrafen
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Diese Offenlegungsverpflichtung und deren zeitgerechte Befolgung ist gemäß § 283 Abs 1 UGB mit Zwangsstrafen pönalisiert.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden diese Zwangsstrafen und deren Eintreibung wesentlich verschärft.
Ist die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von mindestens € 700,-- zu verhängen.
Sollte diese Zwangsstrafe erfolglos bleiben, so werden bei andauerndem Gesetzesverstoß gegen jedes Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes, wie auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst, alle zwei Monate jeweils steigende Zwangsstrafen bis zum Betrag von € 3.600,-- verhängt.
Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gegen eine mittelgroße Kapitalgesellschaft, erhöht sich die Zwangsstrafe auf das Dreifache, im Verfahren gegen eine große Kapitalgesellschaft jeweils auf das Sechsfache.
Als Grundlage für die Größenklasse wird der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen.
Betont sei, dass diese Zwangsstrafen nicht nur die gesetzlichen Vertreter sondern auch die Kapitalgesellschaften als Verpflichtete treffen.
Diese Gesetzesbestimmung ist mit 1.1.2011 in Kraft getreten und betrifft nicht nur die Verstöße, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern, sondern auch jene Versäumnisse vor dem 1. März 2011, für die eine Offenlegung nicht bis spätestens zum 28. Februar 2011 nachgeholt wird.
Bei einem Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011 sind weitere Zwangsstrafen zu verhängen.
Daraus folgt, dass allfällige vergangene Verstöße gegen die Offenlegungspflicht umgehend zu prüfen sind, um die vom Gesetzgeber letztmalig eingeräumte Vorlagefrist bis Ende Februar 2011 einzuhalten.
Überprüfen Sie anhand eines Firmenbuchauszuges, ob alle bisherigen Jahresabschlüsse im Firmenbuch eingetragen sind oder nicht.
Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann dann abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft.
Schon im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der gesetzlich angeordneten Pflicht anzuführen.
Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt, es zahlt sich aus.