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hier finden sie die Blawgeinträge.10.01.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Elisabeth Rech,
Neubeginn
Ein neues Jahr hat begonnen und es gibt auch bereits ein neues Gesetz. Mit 1. Jänner 2011 ist die Finanzstrafgesetz- Novelle 2010 in Kraft getreten. Sie bringt eine Fülle von Neuerungen, die sowohl das Verfahren als auch die Art der Bestrafung betreffen. Eine solche Neuerung ist der Abgabenbetrug. Wer eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Abgabenhinterziehung begeht, indem er dazu falsche Urkunden oder verfälschte Daten benutzt, hat zukünftig primär eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Je nach Höhe des hinterzogenen Betrags beträgt diese bis zu zehn Jahre. Dieselbe Strafdrohung ist für jene Personen vorgesehen, die Scheingeschäfte tätigen oder aber Vorsteuerbeträge geltend machen, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen. Damit sollen vor allem Umsatzsteuerkarusselle und Verschleierungshandlungen unter Zuhilfenahme von undurchsichtigen esellschaftskonstruktionen bekämpft werden. Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind nach dem Gesetzestext nunmehr explizit Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch. Dies hat weit reichende Konsequenzen. Nicht nur, dass die wissentliche Entgegennahme von Mitteln, die aus derartigen Taten herrühren, als Geldwäscherei strafbar sind, es werden auch Geldwäschereimeldepflichten von Banken bzw. Parteienvertretern ausgelöst. Auch folgen daraus erhebliche strafprozessuale Konsequenzen. Denn es stehen durch diese Qualifizierung weitreichende Strafverfolgungsbefugnisse zu. Bei Tatbegehung durch mehrere Beteiligte käme auch der Vorwurf einer kriminellen Vereinigung in Frage. Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2011 sieht nach wie vor die Möglichkeit der Selbstanzeige vor, allerdings in einer für den Betroffenen schwierigeren Form. Denn es sind gleichzeitig mit der Selbstanzeige die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen zu legen und die Schuld innerhalb eines Monats zu begleichen. Zahlungserleichterungen auf höchstens zwei Jahre sind möglich. Das Problem ist jedoch – wie auch die Praxis gezeigt hat – dass immer wieder einzelne Umstände bei der Selbstanzeige als für die Abgabenbemessung nicht bedeutsam eingeschätzt werden, sondern sich diese Bedeutsamkeit erst im Rahmen der Prüfung durch die Abgabenbehörde ergibt. Es wird daher bei einer Selbstanzeige ratsam sein, auch nicht als relevant eingeschätzte Umstände bekannt zu geben, um nicht zu riskieren, den Folgen einer Selbstanzeige verlustig zu gehen. Neu ist auch, dass bei einer Selbstanzeige Straffreiheit dann nicht eintritt, wenn die Tat bereits hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Auf die Kenntnis des Täters kommt es nicht an. Ein Gesetz mit weitreichenden Auswirkungen. Es wird die Praxis zeigen, ob es seinen großen Intentionen gerecht wird.