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hier finden sie die Blawgeinträge.15.11.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
Gebührenexzess
Mit dem Budgetbegleitgesetz – Justiz 2011–2013 schlägt der Gesetzgeber eine Erhöhung der Gebühreneinkünfte, neue Gebühren und neue Zwangsstrafen vor, die überzogener nicht sein könnten. Zum Teil geschickt in einer Wertgrenzennovelle versteckt, zeigt sich wieder, dass vor allem der Mittelstand über die Maßen belastet wird. Nur beispielsweise sei aufgezählt, dass sich die Pauschalgebühren zur Einbringung von Klagen streitwertabhängig um 41 % bis 83 % erhöhen. Die Eintragungsgebühr für das Grundbuch erhöht sich um 10 %. Nach Fertigstellung der Applikation „Grundbuch neu“ sollen statt der derzeit geltenden Zeilengebühr für Abfragen über Verrechnungsstellen verschiedene „Flat-Rates“ eingeführt werden. Für die Vollabfrage sollen ab 1.10.2011 € 3,– je EZ und € 1,50 bzw. € 0,90 je nach Abfrageprodukt bezahlt werden. Die Kosten für die Abschrift eines Grundbuch- und Firmenbuchauszuges erhöhen sich von € 10,– auf € 12,–, sohin um 20 %. Dazu kommt, dass sich die Höhe der pauschalen Rechtsmittelgebühren im Insolvenz- und Reorganisationsverfahren, wie im Verfahren Außerstreitsachen unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses bestimmen. Besser wäre es, bei der Erhöhung und Festsetzung der Gebühren und Strafen den Grundsatz der Angemessenheit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Neben dem berechtigten Interesse der Republik auf Kostenersatz für staatliche Leistungen ist auf den wirtschaftlichen Wert und den Nutzen für den Bürger zu achten. Ist die Belastung in Anbetracht des Gesamten nicht mehr leistbar, schafft sich die Justiz selbst ab. Bürgernahe Einsparungen und die Suche nach Alternativen sind offenbar bis jetzt kein Thema. Das Credo der bloßen Einnahmenmaximierung beschädigt den Rechtsstaat und schadet uns allen. Die Einführung des seit mehr als einem Jahrzehnt geforderten durchsetzbaren Rechtsanwaltsvergleiches findet sich im Gesetzesentwurf wieder nicht.