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hier finden sie die Blawgeinträge.13.09.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
Schiedsrecht II
Schiedsrecht II
Österreich ist, was das Schiedsrecht betrifft, noch immer nicht wettbewerbsfähig.
Schiedsvereinbarungen können seit der Schiedsrechtsnovelle 2006 per e-mail oder in anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, abgeschlossen werden.
Selbst wenn das Erfordernis einer Spezialvollmacht für das Unternehmensrecht mit dem Unternehmensgesetzbuch teilweise entschärft wurde, so blieben für den Bereich der Schiedsverträge
offene Fragen, die der Gesetzgeber regeln sollte.
In manchen Fällen ist nach wie vor strittig, ob die für die Schiedsvereinbarung geltende Formvorschrift auch für die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung gilt. Weder das
Schiedsverfahrensrecht, noch das Unternehmensrecht regelt diese Frage. Die Notwendigkeit einer schriftlichen Spezialvollmacht für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung ist eine österreichische Spezialität, die vor allem ausländischen Streitparteien unbekannt ist.
Nach herrschender Ansicht ist die Wirksamkeit der für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung notwendigen Vollmacht selbstständig zu beurteilen, unabhängig davon, was grenzüberschreitend das Statut der Schiedsvereinbarung regelt. Ist der Schiedsort in Österreich, ist nach der Rechtsprechung und vorbehaltlich einer anderen Parteienvereinbarung
das Recht des Schiedsortes auf die Schiedsvereinbarung anzuwenden. Liegt der Schiedsort in Österreich, ist eine schriftliche Spezialvollmacht notwendig.
Juristische Personen öffentlichen Rechts, die keine Unternehmer im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch sind, bleiben dem ABGB unterworfen und damit gemäß § 1008 ABGB für den Abschluss von Schiedsverträgen an die Notwendigkeit einer Spezialvollmacht gebunden.
Die Thematik klingt sehr speziell, hat aber z. B. für Vereine, Privatstiftungen und andere juristische Personen öffentlichen Rechts, die keine Unternehmer sind, täglich Auswirkungen. Wenig bekannt und manchmal unbedacht ist der Umstand, dass § 1008 ABGB nicht nur den Schiedsvertrag, sondern auch den mit den Schiedsrichtern abzuschließenden Schiedsrichtervertrag
betrifft.
Um Österreich als Schiedsort auch bei ausländischen Streitparteien noch weiter attraktiv zu machen, sollte der Gesetzgeber endlich klarstellen, dass die für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung und für den Schiedsrichtervertrag geltende Formvorschrift nicht für die entsprechenden Vollmachten anzuwenden ist.