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hier finden sie die Blawgeinträge.21.06.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Brigitte Birnbaum,
Obsorge ohne Sorge
Obsorge ohne Sorge
Es war die Justizministerin, die schon vor Monaten als erste in der Öffentlichkeit laut über ein neues Obsorgemodell nachgedacht hat. Es sei eine mögliche Option, dass der Gesetzgeber eine automatische gemeinsame Obsorge der Eltern nach Ehescheidung anordnet. Jetzt machen sich auch die Familienrichter für einen solchen Modellwechsel stark. Die Beratung eines zeitgemäßen Obsorgemodells nach der Trennung der Eltern bildeten einen Schwerpunkt
des diesjährigen Familienrichtertages in Salzburg.
Bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001 wurde nach einer Scheidung einem Elternteil, im Regelfall der Kindesmutter, die alleinige Obsorge zugeteilt. Der andere Elternteil war von Entscheidungen, die das Kind betroffen haben, ausgeschlossen.
Eine gemeinsame Obsorge zu vereinbaren war selbst bei übereinstimmendem Wunsch beider geschiedener Eltern rechtlich nicht möglich.
Die Gesetzesänderung aus 2001 wurde von einzelnen Gruppen dem Weltuntergang gleichgesetzt. So forderte man beispielsweise zumindest eine einjährige Abkühlphase nach der Scheidung, ehe es zur Vereinbarung gemeinsamer Obsorge kommen sollte. Einige Jahre später scheint aber die ursprüngliche Ablehnung der gemeinsamen Obsorge glücklicherweise überwunden. Weit mehr als die Hälfte der geschiedenen Paare macht von der Möglichkeit
Gebrauch, die gemeinsame Obsorge zu vereinbaren.
Nun ist geplant, künftig bei gemeinsamer Obsorge auf die Notwendigkeit einer Bestimmung des Hauptaufenthaltsortes des Kindes als „Heim erster Ordnung“ zu verzichten. Dadurch soll
eine wirklich gleichwertige Situation für beide Eltern geschaffen werden. In Hinkunft soll es auch ausgeschlossen sein, dass über Antrag nur eines Elternteils ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die gemeinsame in eine alleinige Obsorge übergeführt wird.
Das für Österreich jetzt angestrebte Modell einer automatisch gemeinsamen Obsorge ist dem in Deutschland seit Jahren mit Erfolg praktizierten vergleichbar. Diese Systemumstellung allein
wird aber nicht ausreichen, um im Kindschaftsrecht generell eine höhere Zufriedenheit zu erreichen. Erhebliche Probleme sind auch bei Besuchsrechtsverfahren zu orten. Eine viel zu kleine Zahl an Richtern muss sich zeitaufwendig mit der Gewährung oder Verweigerung
von Besuchszeiten auseinandersetzen. Das hat lange Verfahren zur Folge. Daher hat die Idee, dem Gericht Vermittlungsstellen für eine rasche Erörterung von Besuchsrechtsproblemen
vorzuschalten, einiges für sich. Mancher Streit wird ohne Gerichtsverfahren beizulegen sein, dadurch entfallen frustrierende Wartezeiten bis zum ersten Wiedersehen, dadurch wird Entfremdung vermieden.
Mit den Themen Obsorge, Besuchsrecht, Unterhalt wird sich am Donnerstag auch die parlamentarische Enquete „Konflikten konstruktiv begegnen – aktuelle Herausforderungen im Familienrecht“ befassen.