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Blawg

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15.06.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Michael Auer,
EUROPA und das ERBRECHT

EUROPA und das ERBRECHT

Im Haager Programm vom November 2004 wird eine umfassende EU-Regelung zum Erbrecht gefordert, die sowohl das anwendbare Recht, als auch eine Klärung der Zuständigkeit und die Ausstellung von Erbscheinen, wie die Registrierung von Testamenten umfasst.
Anlass dafür ist eine bedeutende Anzahl grenzüberschreitender Erbfälle. Die unterschiedlichen nationalen Regelungen verhindern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die uneingeschränkte Ausübung des Rechtes auf Eigentum. Damit wird ein Grundrecht verletzt, weshalb die Kommission im Oktober 2009 einen Vorschlag für eine Erbrechtsverordnung vorgelegt hat.

Die Zuständigkeit und das anwendbare Erbrecht soll damit bei grenzübergreifenden Erbfällen geregelt werden.

Zur raschen Abwicklung solcher Erbfälle mit Auslandsbezug soll ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt werden.

Artikel 4 stellt als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen ab. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird in den Mitgliedsstaaten uneinheitlich und unterschiedlich geregelt. Was den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person ausmacht, wie sich ein solcher definiert, wurde nicht vorgeschlagen und soll offensichtlich der Judikatur vorbehalten bleiben. Schon heute ist erkennbar, dass die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes allein in dieser Frage umfangreiche Recherchen notwendig macht, was nicht im Interesse des Europäischen Konsumentenschutzes ist. Die vorgeschlagenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich, auch für einzelne Nachlasssachen, führt zwangsweise zu unterschiedlichen Anknüpfungen und damit zu einer Nachlassteilung, die gleichfalls nicht im Interesse der EU-Bürger liegt.

Wir Rechtsanwälte fordern deshalb, einheitliche Vorschriften für die Ermittlung des anwendbaren materiellen Erbrechtes festzulegen oder den bisherigen Anknüpfungspunkt der Staatsbürgerschaft zu belassen.
Für den Fall, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, muss ebenfalls an die Staatsbürgerschaft des Erblassers angeknüpft werden.
Das letzte Wort ist noch lange nicht gesprochen.

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