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hier finden sie die Blawgeinträge.10.05.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
EUROPA und die MENSCHENRECHTE
EUROPA und die MENSCHENRECHTE
Am 1.12.2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten und damit ein Reformprozess beendet, der bereits 2001 begonnen hat. Der Vertrag von Lissabon ändert den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die das Primärrecht der Europäischen Union bilden. Beide Verträge bleiben erhalten, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union umbenannt. Die so geänderten Verträge unterscheiden sich erheblich vom Bisherigen.
Eines der wichtigsten Instrumente zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa ist nach Ansicht der EU-Kommission die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der beabsichtigte Beitritt der EU zur EMRK wird die Grundrechte der EU-Bürger formell jedenfalls stärken und zu einer Änderung des grundrechtlichen Rechtsbewusstseins führen. Das wird einen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des EU-Menschenrechtssystems, aber auch möglicherweise auf die EU-Außenpolitik haben.
Am 17.3.2010 hat die Kommission ihre Vorschläge zum Beitritt zur Konvention vorgelegt. Nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages von Lissabon hat die EU die Rechtspersönlichkeit, die Konvention zu unterzeichnen. Dies selbst dann, wenn alle 27 Mitgliedsstaaten beigetreten sind.
Die Bedeutung eines Beitrittes der EU als Behörde muss deshalb besonders beachtet werden, weil sie damit ihr gesamtes Tun hinsichtlich der Menschenrechte einer gerichtlichen Kontrolle unterzieht. Die Bedeutung für die Bürger der EU ist deshalb fast als revolutionär zu bezeichnen, weil mit dem Beitritt zur EMRK für jeden von uns die Möglichkeit besteht, ein weiteres Rechtsmittel zu überlegen
Jeder Bürger der EU, der sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, hat damit eine weitere Möglichkeit, Recht zu bekommen.
Die Kommission erklärt in ihrem Verhandlungsvorschlag, dass der Beitritt keine Änderungen in der EU-Rechtsordnung herbeiführt. Die Stellung des Europäischen Gerichtshofes soll im Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit dem eines nationalen Verfassungsgerichtes oder einem Obersten Gerichtshof vergleichbar sein.
Wissenswert ist, dass ein weiterer für die EU gewählter Richter dem Gericht in
Straßburg zusätzliche Sachkenntnisse über das EU-Rechtssystem vermitteln soll. Ziel ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beider Gerichte und eine erleichterte Entwicklung eines Grundrechtsschutzsystems für unseren Kontinent.