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hier finden sie die Blawgeinträge.15.03.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
Schiedsrecht
Österreich ist, was das Schiedsrecht betrifft, nicht wettbewerbsfähig.
Seit der Schiedsrechtsnovelle 2006 sind trotz Kritik keine Verbesserungen erfolgt.
Die Justiz fordert Entlastung, die Rechtsanwaltschaft fordert eine Verkürzung des Instanzenzuges im gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung von Schiedssprüchen.
Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung soll und muss die Entscheidungsfindung beschleunigen. Die rasche Ausfertigung des Schiedsspruchs reicht nicht aus. Daran anschließend muss eine beschleunigte Kontrolle dieses Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte möglich sein. Die Beschränkung der Anfechtungsgründe allein ist sicher nicht ausreichend.
Ein europäischer Vergleich macht deutlich, dass das Aufhebungsverfahren nach der österreichischen Zivilprozessordnung in drei Instanzen zu langatmig ist. Vor allem deshalb, weil der aufgrund des Schiedsspruchs verpflichtete Schuldner während der Dauer des Anfechtungsverfahrens oft die Aufschiebung der Exekution in Anspruch nehmen kann. Bei der Anfechtung eines die Zuständigkeit bejahenden Schiedsspruchs kann der dreiinstanzliche Rechtszug überdies zu einer Verzögerung des Schiedsverfahrens führen.
In Deutschland fällt die Aufhebung von Schiedssprüchen in die Eigenzuständigkeit der Oberlandesgerichte als erste Instanz. Dagegen ist nur ein einziges Rechtsmittel, die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 dZPO, an den Bundesgerichtshof möglich.
Frankreich beschränkt das Aufhebungsverfahren ebenfalls auf zwei Instanzen, wobei internationale Schiedsverfahren auch zwischen zwei französischen Parteien durchgeführt werden können, wenn Interessen des internationalen Handels betroffen sind.
Schweden verfügt gleichfalls über ein zweiinstanzliches Aufhebungsverfahren, wenn die Entscheidung des schwedischen Obersten Gerichtshofs von grundlegender Bedeutung ist.
Ein Vergleich mit der Schweiz zeigt, dass für die Aufhebung schiedsgerichtlicher Entscheidungen nur eine Instanz, nämlich das Schweizerische Bundesgericht, als Höchstgericht zuständig ist.
Der Schiedsplatz Österreich würde erheblich attraktiver werden, wenn als erste Instanz im Aufhebungsverfahren das Oberlandesgericht und in zweiter Instanz der Oberste Gerichtshof entscheiden würde. Eine Konzentration der schiedsgerichtlichen Aufhebungsverfahren bei den Oberlandesgerichten als erste Instanz ist organisatorisch und prozessökonomisch der richtige Schritt und würde die Gerichte entlasten. Zweifellos sollte als letzte Instanz der Oberste Gerichtshof entscheiden.
Österreich als Schiedsplatz in seiner Tradition weiter zu stärken, ist ein Anliegen der Rechtsanwälte. Heute, in Zeiten der angespannten Wettbewerbssituation in Europa und im Zusammenhang mit der effizienten Erledigung internationaler Rechtsstreitigkeiten, ist das eine Notwendigkeit, der sich der Gesetzgeber zu stellen hat.