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hier finden sie die Blawgeinträge.08.03.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Elisabeth Rech,
Zu früh gefreut
Jetzt haben wir es endlich schwarz auf weiß. Und nicht von irgendjemandem, sondern vom deutschen Bundesverfassungsgericht.
Die Vorratsdatenspeicherung stellt einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite dar, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jedes Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben.
Das Argument, der ehrliche Bürger hätte nichts zu befürchten, zählt nach diesen Feststellungen wohl nicht länger.
Aber damit nicht genug. Das Bundesverfassungsgericht verweist auch ausdrücklich darauf, dass die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung verschärfen. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.
Ein großes Stück an Freiheit ginge damit verloren. Denn Rechte, die nicht ohne Furcht vor Repressalien ausgeübt werden können, sind ihren Namen nicht mehr wert.
Umso erstaunlicher das Ergebnis, das das Bundesverfassungsgericht aus seinen Überlegungen zieht. Es stellt nicht die vorsorgliche Speicherung von Daten sämtlicher Bürger als verfassungswidrig fest, sondern nur die aktuelle konkrete Ausgestaltung. Denn seiner Meinung nach sei eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung. Ein Satz in der Begründung sticht besonders hervor: Es werde der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer durch eine vorsorgliche Speicherung dieser Daten.
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen irrt der Gerichtshof bei dieser Annahme. Die Entwicklung geht immer weiter, solange dem niemand ein Ende setzt. Wir haben uns zu früh gefreut. Eine Gelegenheit ist wieder vertan worden. Denn ein neuer Anlass bietet sich: Zwischen Österreich und den USA finden Verhandlungen über einen Datenaustausch statt. Die US-Behörden streben den Zugriff auf heimische Polizeicomputer an und fordern u.a. Einblick in heimische erkennungsdienstliche Datenbanken. Wer hat den Mut, solchen Wünschen entgegenzutreten? Die Unterstützung der Rechtsanwaltschaft wäre ihm sicher.