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22.02.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Brigitte Birnbaum,
Einmal Zahler, immer Zahler?

Eine letzte Woche im Rechtspanorama besprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 134/09s) hat unter Experten heftige Diskussionen ausgelöst. Juristische Laien reagierten gar mit verständnislosem bis empörtem Kopfschütteln. Das Urteil verpflichtet einen Mann, Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Frau zu erbringen, die Jahre nach der Scheidung eine von einem anderen Mann stammende
uneheliche Tochter zur Welt gebracht hat.

Das Höchstgericht erklärte die Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit der Frau zumindest bis zum Schuleintritt des Kindes als unzumutbar, weil sich diese als Alleinerzieherin intensiv um ihre hyperaktive Tochter kümmern müsse. Im Übrigen wurde die Geburt eines Kindes nach der Scheidung weder als Fall einer von der Frau selbst verschuldeten Bedürftigkeit noch als eine schwere Verfehlung der Frau gegen den unterhaltspflichtigen geschiedenen Mann gewertet. Die Entscheidung ist meines Erachtens insofern richtig, da sie eine konsequente Fortsetzung einer bereits im Jahr 1999 geäußerten Rechtsauffassung des OGH darstellt.

Zu dieser für den unterhaltspflichtigen Mann äußerst ungünstigen und nur schwer begreiflichen Entscheidung hätte es aber nicht kommen müssen, wäre die Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsvergleich sorgfältiger formuliert worden. Unter welchen Bedingungen, für wie lange und in welcher Höhe ein Ehegatte dem anderen nach der Scheidung Unterhalt zu leisten hat, sollte detailliert festgelegt werden. Das ist zumindest dringend zu empfehlen. Dabei ist unbedingt auch zu berücksichtigen, dass Unterhaltsvereinbarungen oft erst viele Jahre nach ihrem Abschluss Konsequenzen haben können.

Negative Konsequenzen infolge von Informationsdefiziten sind durch eine Beratung bei einem Rechtsanwalt vermeidbar. Die Wichtigkeit einer solchen Beratung vor (!) Abschluss einer einvernehmlichen Scheidung hat der Gesetzgeber jedoch offensichtlich nicht wirklich erkannt. Das FamilienrechtsÄnderungsgesetz 2009 sieht lediglich vor, dass Richter unvertretene Parteien auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen haben. Die ursprüngliche Überlegung, eine Beratung zwingend vorzuschreiben, hat der Gesetzgeber wieder fallen gelassen. Damit steht es weiter im Verantwortungsbereich jedes Scheidungswilligen, ob er sich auf ein ungewisses Abenteuer einlässt oder sich der Dienste eines Rechtsanwalts bedient, der neben der erforderlichen Kenntnis des Familienrechts auch über die notwendige Praxis im Gerichtsalltag verfügt.

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12.10.2015 | Mail an den Autor

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Der Rechtsanwaltstarif ist eine Säule, um der Anwaltschaft eine angemessene Entlohnung zu sichern. Der Tarif ist seit 7 Jahren eingefroren, die Inflation beträgt inzwischen mehr als 15 Prozent. Die Justizminister Karl und Brandstetter gestanden zwar die Notwendigkeit der Anpassung ein, haben diese aber nicht durchgesetzt. Die Rechtsanwaltschaft sieht sich aufgrund der nicht eingehaltenen politischen Zusagen gezwungen, die kostenlose Rechtsberatung vorläufig ab November einzustellen.
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