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Blawg

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15.02.2010 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Michael Auer,
Trittbrettfahrer

Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sind nicht zu tolerieren.
Die Diskussion um den Ankauf der so genannten Steuer-CD lässt dennoch wesentliche europa- und verfassungsrechtliche Aspekte vollkommen außer Acht.
Mit 1.12.2009, dem In-Kraft-Treten des Vertrages von Lissabon, wird gemäß Art. 6 Abs 1 EUV die Europäische Union verpflichtet die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta der Grundrechte anzuerkennen. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) ist damit gleichrangig zu den Verträgen Teil des Primärrechtes. Die Charta der Grundrechte beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, in dem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes begründet. Art. 8 der Charta normiert das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Der Anwendungsbereich der Grundrechte Charta ist gemäß dem Art. 51 auf die Organe und Einrichtungen der Union und auf die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechtes eingeschränkt.
Die staatliche Verwaltung, einschließlich der Finanzverwaltung, darf nach dem Legalitätsprinzip nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.
Ein Rechtsstaat wie Österreich hat rechtsstaatlich zu handeln. Jedes Eingehen auf Kaufanbote von steuerlich relevanten personenbezogenen Daten aus dem Ausland und auch die indirekte Beteiligung daran führt zwangsläufig zu einem schwunghaften kriminellen Datenhandel.
Es sollte bewusst sein, dass Datenhandel nicht nur mit steuerlich relevanten, sondern umfassend in allen wirtschaftlich relevanten Bereichen des Lebens erfolgen kann und in seiner kriminellen Ausprägung entscheidend angeheizt würde. Das erzeugt weder das Vertrauen, das in staatliches Handeln zu setzen ist, noch wird damit die notwendige Vorbildwirkung erzielt. Der Staat hat so vorbildlich zu sein, dass er vom Rechtsbruch einzelner Krimineller auch nicht indirekt profitieren sollte. Die Republik Österreich und die Europäische Union orientieren sich ausschließlich an einem Rechtssystem und nicht daran, was gerade von Tag zu Tag opportun ist. Ob der Ankauf dieser Steuer-CD und der direkte oder indirekte Profit, der daraus geschlagen werden soll, eine zulässige Einschränkung von Grundfreiheiten durch zwei Mitgliedsstaaten und damit eine Beschneidung des Unionsrechtes möglich macht, wird letztlich durch europäische Gerichte zu entscheiden sein. Der Staat als Vorbild der Rechtsstaatlichkeit darf sich jedenfalls nicht als Trittbrettfahrer der Computerkriminalität engagieren.

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