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hier finden sie die Blawgeinträge.06.04.2009 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Elisabeth Rech,
Geschworenenverfahren muss beibehalten werden
Das Misstrauen, das der Geschworenengerichtsbarkeit zur Zeit entgegengebracht wird, ist nicht gerechtfertigt. Richter, Staatsanwalt und Verteidiger sind im Schwurgerichtsverfahren gefordert, den Geschworenen den Sachverhalt entsprechend zu erklären und zu präsentieren. Wenn jeder die ihm im Prozess zugeteilte Aufgabe engagiert erfüllt, ist das Geschworenenverfahren tatsächlich das Ideal eines fairen Verfahrens. Außerdem ist es ein unverzichtbares Instrument des Rechtsstaates. Statt es abzuschaffen, sollten wir es verbessern und nicht nach unten nivellieren und zu einem großen Schöffenverfahren umwandeln.
Zu Unrecht gefällte Schuldsprüche, wie im Fall Tibor Foco oder Peter Heidegger, werden immer wieder herangezogen, um gegen die Geschworenengerichtsbarkeit zu argumentieren. Diese prominenten Verfahren sind jedoch nicht auf Grund des Unverständnisses von Laienrichtern, sondern auf Grund der höchst mangel- und fehlerbehafteten Aufklärung des jeweiligen Falles durch die Sicherheitsbehörden gescheitert.
Kritiker dieser Verfahrensform fordern, dass Laienrichter nicht mehr alleine über Schuld des Angeklagten entscheiden können, sondern nur mehr gemeinsam mit Berufsrichtern. Dabei ins Feld geführt wird Anzahl und Häufigkeit von Justizirrtümern, die aber mangels entsprechender Daten nicht belegbar sind. Die im Jahr 2008 zu diesem Thema erfolgte Anfrage an die Frau Bundesministerin für Justiz konnte von dieser mangels entsprechenden Datenmaterials nicht beantwortet werden. Außerdem sieht das Gesetz ein sehr wirksames Korrektiv gegen falsche Urteile der Geschworenen vor. Berufsrichter können Urteile der Geschworenen umgehend aussetzen und damit aufheben. Wie eine Studie zeigt, erfolgen berechtigten Aussetzungen allerdings nur in 2,2% der Fälle. Das Geschworenenverfahren in der heutigen Form ist das einzige Verfahren, in dem die Kräfte zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung tatsächlich ausgewogen sind. Diese Waffengleichheit ist Voraussetzungen für ein faires Verfahren – gerade bei dem Vorwurf eines Schwerverbrechens ein unbedingtes Muss.