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Blawg

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30.03.2015 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Michael Auer,
Neues Erbrecht

 
Das Erbrechtsänderungsgesetz soll grundsätzlich mit 1.1.2017 in Kraft treten, wobei auf das Sterbedatum des Erblassers abzustellen ist. Das gilt insbesondere für die Regelungen über das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht. Schenkungen sollen erbrechtlich dann nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu berücksichtigen sein, wenn der Abschluss des Schenkungsvertrages nach dem 31.12.2015 liegt. Schenkungen die davor erfolgt sind, richten sich nach bisherigem Recht.
Neben sprachlichen Richtigstellungen enthält dieser Gesetzesvorschlag doch weit- und tiefgehende Abänderungen. Nur beispielsweise sei die Verkürzung der Verjährungsfrist bei der Erbschaftsklage erwähnt. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners erfährt eine weitere Stärkung neben Geschwistern und Großeltern des Verstorbenen. So verdrängt der Ehegatte des kinder- und elternlosen Verstorbenen dessen Geschwister und Großeltern.
Vorgeschlagen wird, dass bereits die Einleitung des Verfahrens zur Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zum Erlöschen des Erbrechts führt, wenn das Scheidungsverfahren ergeben hätte, dass die Auflösung ausgesprochen wird. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners soll auch dann erlöschen, wenn der Verstorbene im Verfahren über die Scheidung oder Auflösung im Einvernehmen vor Rechtskraft des bereits ergangenen Scheidungs- oder Auflösungsbeschlusses gestorben ist.
Hingegen soll eine bereits abgeschlossene Vereinbarung über die Folgen der einvernehmlichen Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft rechtlich aufrecht bleiben.
Wesentliche Änderungen sind bei der Berechnung des Pflichtteils zu erwarten, aber auch die Abgeltung von Pflegeleistungen wird im Rahmen des Erbrechts neu geregelt.
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12.10.2015 | Mail an den Autor

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