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hier finden sie die Blawgeinträge.16.03.2015 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Elisabeth Rech,
Adoption und Kindeswohl
Der Verfassungsgerichtshof hat im Dezember 2014 zum Adoptionsrecht eine für den Gesetzgeber (zu?) heikle Materie entschieden und damit einen wesentlichen gesellschaftspolitischen Schritt gesetzt. Das Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Paare wurde für verfassungswidrig erklärt. Was sind die Gründe dafür? Im Wesentlichen argumentiert der Verfassungsgerichtshof mit dem Kindeswohl. An den Beginn seiner Überlegungen stellt er die Erkenntnis, dass das Kindeswohl es nicht rechtfertige, eingetragene Partner von der gemeinsamen Adoption eines Wahlkindes auszuschließen. Damit wird eine ganz wesentliche Aussage hervorgehoben: Es widerspricht in keiner Weise dem Kindeswohl, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft aufzuwachsen. Außerdem ist laut Verfassungsgerichtshof die eingetragene Partnerschaft ähnlich wie die Ehe auf Dauer angelegt. Zur Wahrung des Kindeswohles sei es daher sachlich nicht gerechtfertigt, die eingetragenen Partner von der gemeinsamen Elternschaft auszunehmen und dem Kind von vorneherein die rechtliche Institutionalisierung des Verhältnisses zu einer Bezugsperson durch Adoptionsvertrag zu verwehren und es von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen abzuschneiden. Auch sonst gäbe es keine sachliche Rechtfertigung, eingetragenen Partnern die gemeinsame Adoptivelternschaft für ein Wahlkind gesetzlich zu verwehren. Insbesondere können die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen nicht mit dem Schutz der Ehe oder der traditionellen Familie gerechtfertigt werden. Denn eingetragene Partnerschaften stehen gesellschaftlich gesehen in keinem Substitutionsverhältnis zu Ehen und die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes durch im Einzelfall geeignete eingetragene Partner vermag die Ehe nicht zu gefährden.