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hier finden sie die Blawgeinträge.28.01.2015 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Stefan Prochaska,
Schweigen ist Pflicht II
Die Rechtsanwaltskammer Wien hat immer eine klar ablehnende Haltung gegenüber einer verdachtsunabhängigen, flächendeckenden Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten aller Bürgerinnen und Bürger vertreten. Nicht zuletzt sehen wir es als großen Erfolg, dass der EuGH im Vorjahr die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen „Unvereinbarkeit mit den Grundwerten“ abgelehnt hat. Jetzt wird die Diskussion um das Speichern von Datenprofilen erneut geführt und – angesichts der realen Bedrohung durch Terrorakte – europaweit auf die rasche Wiedereinführung gedrängt. Aus rechtsanwaltlicher Sicht ist es nicht nur ein Eingriff in die Grundrechte, wenn generell und ohne begründeten Verdacht die Kommunikationsdaten bei Telekom- Betreibern gespeichert werden. Vor allem hebelt der Gesetzgeber mit der Vorratsdatenspeicherung die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber ihren Klienten aus. Ebenso die Unschuldsvermutung, wenn jederzeit rückverfolgt werden kann, wann, wer und wo jemand einen Rechtsanwalt kontaktiert hat. Die Rechtsanwaltsordnung RAO § 9 Abs. (2) macht deutlich, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet ist. Unsere absolute Verschwiegenheit ist ein Pfeiler, der die Unabhängigkeit vom Staat und seinen Vertretern definiert, und sie ist Ausgangspunkt für ein faires Verfahren vor Gericht. Das Grundrecht, wonach die Verwertung von zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausgetauschten Informationen geschützt ist, ist in zahlreichen Ländern Europas eine Selbstverständlichkeit. Im Rechtsstaat Österreich sollte die Pflicht zur Verschwiegenheit ebenfalls eine sein.