Blawg
hier finden sie die Blawgeinträge.29.09.2014 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
Achtung: Fristablauf
Mit Judikat vom 22.11.2011 entschied der OGH, dass insbesondere KFZ-Abstellplätze, Kellerabteile und Eigengärten nur dann Wohnungseigentumszubehör sind, wenn dieses Zubehör gesondert im Grundbuch eingetragen ist. Nun werden viele Wohnungseigentümer mit einem Blick in das Grundbuch feststellen, dass bestenfalls ihre KFZ-Abstellplätze, aber wahrscheinlich nicht Kellerabteil oder Eigengarten verbüchert sind. Selbst wenn das Kellerabteil oder der Eigengarten im Nutzwertgutachten zur Berechnung des Nutzwertes der Eigentumswohnung angeführt ist, so genügt dies nach diesem Judikat nicht für die wirksame Begründung von Wohnungseigentumszubehör. Im Ergebnis handelt es sich im Fall eines nicht verbücherten Kellerabteiles oder Eigengartens um so genannte allgemeine Teile des Hauses. Das ist umso unerfreulicher, als die meisten Käufer einer Eigentumswohnung sowohl für das Kellerabteil als auch den Eigengarten einen anteiligen Kaufpreis bezahlt haben. Die Zahlung ohne eine entsprechende Gegenleistung bedeutet, dass in aller Regel ein Gewährleistungsanspruch aus Rechtsmängeln dieses Kaufes vorliegen könnte. Diese Ansprüche verjähren in drei Jahren nach deren Kenntnis, weshalb allfällige damit verbundene Ansprüche noch vor dem 22.11.2014 allenfalls geltend zu machen sind. Bemerkenswert ist, dass die hohe Politik bis heute nicht willens ist, den bereits seit geraumer Zeit vorliegenden Gesetzesentwurf zur Sanierung zu beschließen. Es erstaunt schon sehr, dass unsere Politiker dieser durch Richterspruch angeordneten Enteignung vieler Wohnungseigentümer tatenlos zusehen. Der nächste Wahltag kommt bestimmt, doch solange werden viele Wohnungseigentümer in Österreich nicht zuwarten dürfen, um einem drohenden Rechts- und Eigentumsverlust zu entgehen. Fragen Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt, die das Richtige veranlassen werden.