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hier finden sie die Blawgeinträge.02.06.2014 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Brigitte Birnbaum,
Bitte kein Stückwerk
Die Familienrichter wiederholen ihre bereits im Jahr 2010 gestellte Forderung, im Scheidungsrecht das Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip zu ersetzen. Verständlich, kann doch die Verschuldensfrage selbst nach einem langen Verfahren, in dem intime Details zu erörtern sind, oft
nicht eindeutig beantwortet werden. Krass formuliert hat die Partei die besseren Karten, die sich besser präsentiert. Eben dieses Verschulden ist aber von Bedeutung dafür, ob und wann eine Ehe geschieden werden kann und ob unterhaltsrechtliche Ansprüche durchsetzbar sind. Nachehelicher Unterhalt ist
letztendlich die Voraussetzung für den Erhalt einer Hinterbliebenenpension. Unsere deutschsprachigen Nachbarländer haben sich vom Verschuldensprinzip längst verabschiedet. Auch Italien modernisiert
gerade sein Scheidungsgesetz: Die Frist zwischen Trennung und Scheidung wird dort deutlich verkürzt.
Ohne Verschuldensprinzip ist der nacheheliche Unterhalt - wie in Deutschland - bedarfsorientiert zu ermitteln. Deutschland hat aber ein anderes Pensionssystem. Während der Ehe erworbene Pensionsanwartschaften werden bei Scheidung 1:1 gesplittet. Eine Reform des österreichischen Eherechts darf kein Stückwerk sein, sie muss mit einer umfassenden Reform des Pensionsrechts einhergehen. Das erfordert lange Übergangsfristen, die insbesondere die Rechte der aushaltsführenden Frauen schützen. Erstaunlicherweise befürworten Politiker durch die Bank eine Reform, hingegen ortet man im Justizministerium aktuell keinen Handlungsbedarf. In jedem Fall muss es weiterhin Konsequenzen haben, wenn der Ehevertrag einseitig verletzt wird. Darüber wird im
Unterhaltsverfahren gestritten werden. Der Arbeitsaufwand der Familienrichter wird aus diesem Grund derselbe bleiben.