Blawg
hier finden sie die Blawgeinträge.28.04.2014 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Stefan Prochaska,
Schweigen ist Pflicht
Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist die Basis eines jeden Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Anders als bei anderen Beratern hat der Mandant die absolute Gewissheit, dass höchstpersönliche oder wirtschaftlich brisante Informationen während und auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses geschützt sind. Die Rechtsanwaltsordnung RAO § 9 Abs. (2) macht deutlich: Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Unsere absolute Verschwiegenheit ist auch ein Pfeiler, der die Unabhängigkeit vom Staat und seinen Vertretern definiert. Leider gibt es immer wieder Angriffe auf diesen für uns wichtigen Grundwert. So vertritt die Generalprokuratur beim obersten Gerichtshof die Meinung, dass die Anwaltskorrespondenz nur dann geschützt sei, sofern sie sich im Gewahrsam - also in der Hand - des Rechtsanwaltes befinde! Solche Ansichten sind abzulehnen, weil dadurch das Anwaltsgeheimnis ausgehöhlt wird. Rechtsanwälte dürften ihren Mandanten daher in heiklen Dingen - etwa kartellrechtlicher oder strafrechtlicher Beratung - keine Briefe oder E-Mails senden, um die spätere Verwertung der darin enthaltenen Informationen zu verhindern. Es wäre wichtig dafür zu sorgen, dass die Verwertung von zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausgetauschten Informationen durch entsprechende Beweismittelverwertungsverbote ausgeschlossen wird. Dies ist in zahlreichen Ländern bereits der Fall und eine Selbstverständlichkeit! Kaum zu glauben, hier haben wir in Österreich - einem in Sachen Rechtsstaatlichkeit ansonsten im weltweiten Spitzenfeld liegenden Staat - eindeutig Aufholbedarf.