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hier finden sie die Blawgeinträge.24.03.2014 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Stefan Prochaska,
Grund und Steuer
Grund und Steuer
Die Rechtsanwaltskammer Wien spricht sich gemeinsam mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Kammer der Notare für eine klar nachvollziehbare Neuregelung der Grunderwerbsteuer aus.Hintergrund ist, dass der VfGH 2012 die Grunderwerbsteuer gekippt hat und die Reparaturfrist bis 31.5.2014 setzt.
Es ist ein System zu schaffen, das mit den Regelungen zur Bemessung der gerichtlichen Eintragungsgebühr in Einklang steht und könnte analog zu den Vorschriften im Gerichtsgebührengesetz gestaltet werden.
Die Steuer soll künftig vom Verkehrswert berechnet werden. Für die Übertragung innerhalb der Familien und bei betrieblichen Umstrukturierungen soll der Einheitswert als Berechnungsbasis dienen.
Im § 26 GGG ist vorgesehen, dass die Gebühr anhand des Verkehrswertes zu berechnen ist. Für gewisse begünstigte Erwerbsvorgänge, wie die die Übertragung einer Liegenschaft unter Familienangehörigen, wird allerdings gemäß § 26 a GGG der dreifache Einheitswert bis zu einem Maximum von 30% des Verkehrswertes des einzutragenden Rechtes herangezogen.
Wir regen an, die Grunderwerbsteuer grundsätzlich am Verkehrswert zu bemessen. Für Übertragungen in Familien und bei Anteilsvereinigungen soll der dreifache Einheitswert herangezogen werden. Für Rechtsvorgänge, die dem Umgründungssteuergesetz unterliegen, soll wie bisher die Grunderwerbsteuer nach dem zweifachen Einheitswert bemessen werden. Bei der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsübergabe soll weiterhin der einfache Einheitswert gelten, da hier per 1.1.2014 eine Neufeststellung der Einheitswerte erfolgt und damit aktuelle Werte vorliegen.
Für den Großteil der bisher unentgeltlichen Übertragungen würde es zu keiner unerwarteten Steuererhöhung kommen. Dies wäre wichtig, um unüberlegt gemachte Liegenschaftsübertragungen zu vermeiden.