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hier finden sie die Blawgeinträge.27.01.2014 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Stefan Prochaska,
Verbandsklage II
Verbandsklage II
Wenn dubiose Gewinnzusagen gegen Vorauskasse, aggressive Werbung oder sittenwidrige Klauseln in Verträgen Konsumenten das Leben schwer machen, dann ist die Verbandsklage ein gutes Mittel dagegen. Die individuelle Rechtsdurchsetzung vermag nur das Problem von Einzelnen zu lösen, nicht aber die Probleme vieler Betroffener.Nur das Instrument der Verbandsklage macht es möglich, die Interessen vieler Menschen gleichzeitig zu vertreten. Das ist gut so und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt.
Es ist aber Zeit zu hinterfragen, wer stellvertretend für die Einforderung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger tätig werden darf und auf welcher Grundlage dies erfolgen soll.
§ 29 Abs. 1 KSchG enthält eine taxaktive Aufzählung von Institutionen, die berechtigt sind, für Konsumenten Verbandsklagen beziehungsweise „Sammelklagen nach österreichischem Recht“ zu führen. Erfolgreicher Vertreter solcher Klagen ist der Verein für Konsumenteninformation.
Auch die Sozialpartner, der Gewerkschaftsbund und sogar der Österreichische Seniorenrat dürfen Verbandsklagen führen.
Uns Rechtsanwälten ist zwar die Befugnis zuerkannt und ausschließlich vorbehalten, berufsmäßige Parteienvertretung vor Gericht auszuüben. Dennoch dürfen wir als Stand derzeit keine Verbandsklagen führen. Die Erweiterung der Klagsberechtigung auf die Rechtsanwaltskammern wurde seitens der Rechtsanwaltskammer Wien bereits vorgeschlagen.
In dieser Legislaturperiode besteht also die Gelegenheit, dass das Bundesministerium für Justiz für mehr Kostenökonomie und Sicherheit im Dienste der österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten sorgt.