Blawg
hier finden sie die Blawgeinträge.23.09.2013 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Stefan Prochaska,
Erweiterte Verbandsklage
Erweiterte Verbandsklage
Für den Einzelnen das Risiko einer Klage zu tragen, kann unberechenbare Folgen haben. Ins Uferlose können zeitlicher und finanzieller Aufwand geraten. Es ist also Zeit zu hinterfragen, wer stellvertretend für die Einforderung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger tätig werden darf und auf welcher Grundlage. Konkret geht es hier um den Schutz von Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
§ 29 Abs. 1 enthält eine taxative Aufzählung von Institutionen, die berechtigt sind, für Konsumenten Verbandsklagen beziehungsweise „Sammelklagen nach österreichischem Recht“ zu initiieren. Prominentester Vertreter solcher Klagen ist der Verein für Konsumenteninformation.
Zudem dürfen – hier exemplarisch genannt – die österreichischen Sozialpartner, aber auch der Landarbeiterkammertag und der Österreichische Seniorenrat Verbandsklagen führen. Jene Berufsgruppe, der ausschließlich die Befugnis für eine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung vorbehalten ist, sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts, die über ausreichend Verantwortung und Erfahrung verfügen und mit solchen häufig weitreichenden Klagen seriös umzugehen wüssten. Prozessökonomie, Eindämmung von Kosten und Minimierung des Prozessrisikos – hier können wir Rechtsanwälte einen großen Beitrag leisten. Im Hinblick darauf sollten die Rechtsanwaltskammern in die Riege derer aufgenommen werden, die eine Verbandsklage zur kollektiven Durchsetzung von Konsumentenrechten führen dürfen.