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hier finden sie die Blawgeinträge.01.07.2013 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Stefan Prochaska,
Upload mit Konsequenzen
Die Auslagerung von Daten in die sogenannte Cloud hat so ihre Tücken. Zu unklar ist die Politik der Provider und Datenkonzerne dahinter, zu unspezifisch ist der Datenschutz für den Einzelnen. Eine kurze Anmeldung, ein paar Gigabytes Speicherplatz und ein Upload später, ist man schon in der Cloud gelandet. Die Verlockung, persönliche oder geschäftliche Daten und damit auch die Verantwortung an den Server eines Providers irgendwo auf der Welt auszulagern, ist groß. Doch die Sicherheit ist eine trügerische.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verweisen hier mit aller Vehemenz auf das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz). Es bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung ihrer Daten bzw. der Schutz vor der Weitergabe der über sie in zulässiger Weise ermittelten Daten zu verstehen. Der Datenschutz wird intensiv auf EU-Ebene verhandelt. Im Herbst findet die Abstimmung im Innenausschuss des Europäischen Parlaments statt.
Es mag ja sehr praktisch sein, irgendwo auf einer Wolke seine Daten gelagert, und damit ortsunabhängig zur Verfügung zu haben. Aus rechtlicher Sicht ist es aber problematisch, weil viele Cloud-Anbieter – vor allem jene außerhalb Europas – über ein bescheidenes Verständnis von Datenschutz verfügen und zudem ihre Datenbestände auf weltweit verteilten Serverstationen lagern. Mitunter erlauben diffus formulierte Nutzungsbedingungen einen weiten Spielraum, was mit Daten geschieht. Dass mit dem Upload gleichzeitig das Profiling des Nutzers einhergeht, davon wissen wir seit Auffliegen der PRISM-Überwachung durch US-Geheimdienste bestens Bescheid. Persönliche Informationen oder sensible Geschäftsdaten sind nur sicher, wenn man sie in eigenen Händen behält.