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Blawg

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01.03.2013 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Michael Auer,
Zahlungsziel verfehlt

Mit 1. 3. 2013 ist das Zahlungsverzugsgesetz – ZVG – in Kraft getreten, womit die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und eine weitere Richtlinie umgesetzt werden. Hier wird in das allgemeine Vertragsrecht des ABGB eingegriffen und eine neue Gesetzesbestimmung über die Geldschuld und ihre Erfüllung, insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr, eingefügt. Weiters erfolgt eine Neuregelung über die gesetzliche Fälligkeit des Mietzinses im Mietrechtsgesetz und eine Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, wobei diese Änderungen in schlechter Tradition auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor dem 1. 3. 2013 geschlossen wurden! Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung bezahlt, muss der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig bei der Bank erteilen, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag bereits auf seinem Konto verfügen kann. Ist die Fälligkeit von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig, hat der Schuldner die Überweisung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt. Hingegen gilt für Verbraucherverträge, die vor dem 1. 3. 2013 abgeschlossen wurden, dass ein Verbraucher gegenüber einem Unternehmer dann rechtzeitig seine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Dies gilt auch bei einem vertraglich schon im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin. Ein Mieter hat den Mietzins, sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart wurde, erst am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu bezahlen. Der Vermieter hat dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt zu geben. Dieser gesetzlich angeordnete Zahlungsaufschub zugunsten des Mieters bedeutet, dass der Vermieter seine Zahlungsverpflichtungen vertraglich anzupassen haben wird, da er sonst diese Finanzierungslücke aus eigenem zu tragen hat.

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12.10.2015 | Mail an den Autor

Ein Stand wehrt sich

Der Rechtsanwaltstarif ist eine Säule, um der Anwaltschaft eine angemessene Entlohnung zu sichern. Der Tarif ist seit 7 Jahren eingefroren, die Inflation beträgt inzwischen mehr als 15 Prozent. Die Justizminister Karl und Brandstetter gestanden zwar die Notwendigkeit der Anpassung ein, haben diese aber nicht durchgesetzt. Die Rechtsanwaltschaft sieht sich aufgrund der nicht eingehaltenen politischen Zusagen gezwungen, die kostenlose Rechtsberatung vorläufig ab November einzustellen.
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