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hier finden sie die Blawgeinträge.17.09.2012 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Elisabeth Rech,
Wohlüberlegt
Seit zwei Jahren sind die Bestimmungen zum elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) in Kraft. Niemand kann behaupten, diese Maßnahme sei seither exzessiv genutzt worden. Die Behörden machen davon nur vorsichtig Gebrauch. Dennoch ist die Fußfessel negativ ins Gespräch gekommen. Sie wurde einem Sexualstraftäter in Salzburg zuerkannt. Im Gesetz besteht keine Ausnahme für Sexualstraftäter. Wie in jeder anderen Gruppe von Straftätern ist der Einzelfall
zu beurteilen, der sich aus den verschiedensten Gründen wesentlich von anderen unterscheiden kann. Und genau darauf stellt das Gesetz wohlüberlegt ab.
Es berücksichtigt die Höhe der Strafe, die Ausdruck der Schwere der Tat und der Gefährlichkeit des Verurteilten ist. Und es verlangt, dass vor der Entscheidung über die Fußfessel noch einmal das Risiko des Täters, auch gegenüber dem Opfer und der Opfergruppe beurteilt wird. Nur wenn ein solches Risiko von der entscheidenden Behörde verneint wird, ist die Fußfessel möglich. Vergeltung ist in unserer Gesellschaft kein Kriterium für Art und Höhe der Strafe. Die Schwere der Schuld und die Gefährlichkeit des Täters sehr wohl. Die österreichischen Rechtsanwälte sprechen sich daher dagegen aus, bestimmte Tätergruppen generell von der
Möglichkeit der Fußfessel auszuschließen. Es ist aber auch das Schutzbedürfnis des Opfers zu berücksichtigen und ihm im Rahmen der Abklärung der Lebensverhältnisse des Täters Gehör zu geben, um auszuschließen, dass ihre Wege sich kre
uzen können.