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hier finden sie die Blawgeinträge.25.06.2012 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Stefan Prochaska,
Man kann Datenschutz auch übertreiben
Das Bundesministerium für Justiz hat bekanntgegeben, dass es zurzeit an der Nachfolgeregelung zur früheren Bestimmung des § 73a Exekutionsordnung (EO) arbeitet. Was verbirgt sich hinter dieser - für die meisten wohl nicht gerade aufrüttelnden - Botschaft?
Bis 2009 hat es die Bestimmung des § 73a EO Rechtsanwälten, aber auch Notaren, erlaubt, für ihre Mandanten im Falle der Betreibung von Geldforderungen in das elektronische Exekutionsregister Einsicht zu nehmen. Der Rechtsanwalt konnte daher, bevor eine oft teure Klage eingebracht wurde, beurteilen, ob der Beklagte überhaupt noch wirtschaftlich in der Lage sein würde, die geltend gemachte Forderung zu bezahlen, oder ob hier nicht "gutes dem schlechten Geld nachgeworfen wird". Diese Regelung wurde jedoch 2009 aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken aufgehoben und seit diesem Zeitpunkt wurden in Österreich tausende Klagen quasi blind eingebracht. Der volkswirtschaftliche Schaden liegt auf der Hand. Unternehmen, aber auch Private, haben zigtausend Euro in sinnfreie Klagen investiert, bloß um bei den, aufgrund dieser Klagen dann geführten Exekutionsverfahren ausgerichtet zu bekommen, sie wären jetzt der fünfzigste Gläubiger und würden nur dann eine Chance haben ihr Geld zu bekommen, wenn der Schuldner 150 Jahre alt und bis dahin gut verdienen würde, oder einen Lottojackpot knacken würde. Doch was für einen Einzelnen ärgerlich ist, ist für Unternehmen mehr als das. Gerade für Einzelhandelsunternehmen war die Möglichkeit, vor Klagseinbringung die Einbringlichkeitschancen prüfen zu können, teilweise von existentieller Bedeutung.
Daher ist es hoch an der Zeit, dass diese Einsichtsmöglichkeit wieder geschaffen wird, da ansonsten dem Wirtschaftsstandort Österreich weiter und mehr Schaden zugefügt wird, als es durch die unbedachte Aufhebung der Einsichtsmöglichkeit schon geschehen ist.
Es ist nicht einzusehen, warum der Datenschutzanspruch von Zechprellern, Mietnomaden und Bestellbetrügern schwerer wiegen sollte, als das Recht des Gläubigers auf Auskunft über die wirtschaftliche Situation seines Schuldners.
Wenn Datenschutz zum Schutzschild der Gauner wird, dann ist wohl evident, dass man hier übertreibt!