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14.05.2012 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Elisabeth Rech,
GRECO IST NICHT NUR EIN MALER

GRECO IST NICHT NUR EIN MALER


Die Group of States against Corruption (GRECO) wurde 1999 vom Europarat zur Bekämpfung von Korruption gegründet. Österreich trat am 1.12.2006 bei. Im Dezember 2011 gab GRECO den Evaluierungsbericht Österreich nach einer dritten Evaluierungsrunde heraus. Dieser Bericht honoriert die Bemühungen Österreichs, bereits Maßnahmen im strafrechtlichen Bereich zur Bekämpfung der Korruption gesetzt zu haben. Gleichzeitig werden allerdings zehn Empfehlungen ausgesprochen, deren Umsetzung bis 30.6.2013 gefordert werden.
Alle diese Empfehlungen gehen in Richtung einer Verschärfung strafrechtlicher Bestimmungen. Es werden unter anderem weitere Strafnormen, eine Ausweitung bereits bestehender Normen, eine Einschränkung der tätigen Reue und strengere Strafen verlangt. Außerdem soll sichergestellt werden, dass hinkünftig alle Fälle von Bestechung und Intervention auch im Fall von immateriellen ungerechtfertigten Vorteilen angemessen behandelt werden. Als Antikorruptionsbestimmung erachtet der GRECO-Bericht nicht nur Bestechungsdelikte, sondern insbesondere auch § 153 StGB, der die Bestimmungen über die Untreue enthält.
An erster Stelle der zehn Empfehlungen des Evaluierungsberichts steht die Forderung nach einer raschen Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption. Während dies von den meisten Mitgliedsländern des Europarates und von GRECO bereits gemacht wurde, ist Österreich noch nicht Vertragspartei. Dieses Übereinkommen hat das Ziel, eine große Anzahl korrupter Praktiken unter Strafe zu stellen. Es sieht zusätzlich unter anderem ergänzende strafrechtliche Maßnahmen, wirksame und abschreckende Strafen und  eine bessere internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Bestechungsdelikten vor.
Österreich ist in seiner Strafjustizpolitik nicht mehr autonom. Das wurde bereits durch die Entwicklung auf dem Gebiet der Geldwäsche bewiesen. Während in diesem Bereich regelmäßig Vorgaben durch die Financial Action Task Force (FATF) erfolgen, wird nun bei der Bekämpfung von Korruption derselbe Weg beschritten. Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, das sich derzeit in Ausarbeitung  befindet, ist bereits auf die genannten zehn Empfehlungen des GRECO-Berichts zurück zu führen. Dementsprechend streng wird es ausfallen müssen.
Mit einer Umsetzung der genannten Forderungen ist es jedoch nicht getan. Denn es bringt überhaupt nichts, strenge strafrechtliche Normen zu erlassen und das Strafrecht auszuweiten, gleichzeitig aber jene, die  in der Praxis damit konfrontiert werden, im Regen stehen zu lassen. Ohne entsprechende finanzielle Ausstattung und Ausbildung werden die Verfolgungsbehörden ihre Aufgabe nicht erfüllen können. Gleichzeitig bedarf es dringend einer Anpassung der Verteidigungsrechte auf nationaler und internationaler Ebene. Schließlich ist sicher zu stellen, dass Unschuldige sich nicht in dem immer dichter werdenden Netz von Strafbestimmungen verfangen. Denn der regelmäßig von der Politik gepredigte Satz, Unschuldige hätten nichts zu befürchten ist genauso falsch, wie die Behauptung, Unschuldige würden keinen Rechtsanwalt benötigen.
Auch Politiker erkennen das, spätestens wenn sie vor Gericht stehen. 

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