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Blawg

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26.03.2012 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Michael Auer,
Europa und das Erbrecht II

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) hat einen Kompromissvorschlag angenommen, mit dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses erlassen werden soll. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung wird sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken. Dabei soll auf die verschiedenen Systeme in den Mitgliedsstaaten Rücksicht genommen werden, was die Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft. Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind ausgenommen. Entgegen den Wünschen der österreichischen und deutschen Rechtsanwälte, bestimmt sich die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht danach, in welchem Hoheitsgebiet der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Leider wird auch in diesem Verordnungsvorschlag der gewöhnliche Aufenthalt nicht näher beschrieben. Erläuternd wird bemerkt, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tode und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen sollte! Dabei wären alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen,  insbesondere die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts der  verstorbenen Person in dem betreffenden Staat und alle damit im  Zusammenhang stehenden Umstände und Gründe. Weiters wird erläutert, dass der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt, unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der Verordnung, eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen sollte. Zugegeben wird, dass es sich in einigen  Fällen durchaus als komplex erweisen kann, den Ort zu bestimmen, an dem die verstorbene Person gewöhnlich Aufenthalt nahm. Dies insbesondere dann, wenn der Verstorbene aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen, allenfalls auch für längere Zeit, in einem anderen Staat gearbeitet hat und dennoch eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrecht erhalten hat. Für Anlass zum Streit, über den Tod hinaus, ist jedenfalls gesorgt. Die Wiener Rechtsanwälte helfen Ihnen, erbrechtlich aktuell informiert, beraten und vertreten zu sein.

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