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Blawg

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27.02.2012 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Michael Auer,
UNVERSTÄNDLICH

UNVERSTÄNDLICH


Am 20.2.2012 wurde auf der Homepage des BMJ der Entwurf eines Bundesgesetzes publiziert, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Strafprozess-ordnung geändert werden sollen. Das Ende der Begutachtungsfrist ist mit 27.2.2012! festgesetzt.
Geplant ist u. a. die Streitwertgrenze für bezirksgerichtliche Verfahren in Zivilsachen einschließlich der Bezirksgerichte für Handelssachen von € 10.000,-- auf € 25.000,-- anzuheben. Argumentiert wird, dass allein durch die zwischenzeitliche Geldentwertung eine Anhebung um mehr als 30 % angebracht ist.

In der Praxis bedeutet das, dass die Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Bezirksgerichte für Handelssachen für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von € 25.000,-- erweitert und damit um das Eineinhalbfache angehoben wird.

Man muss wissen, dass als Einsparungsmaßnahme außerhalb Wiens geplant ist, ca. die Hälfte der Bezirksgerichte zu schließen.
Man muss wissen, dass erst 2011 die Personalanforderungsrechnung 2 (PAR 2) der Justiz im Wesentlichen abgeschlossen wurde, die zum Ziel hatte, einen möglichst exakten Arbeitsaufwand bei den einzelnen Gerichten festzustellen, um die Personalpolitik entsprechend zu gestalten.
Bedeutsam ist überdies der justizpolitische Wille, die bei den Bezirksgerichten tätigen Familienrichter aufzuwerten, was durchaus berechtigt ist, weil speziell bei den Familienrichtern vieles an Leistungen gar nicht in die PAR 2 Eingang gefunden hat. 

Es liegt auf der Hand, dass die soeben abgeschlossene PAR 2 damit weitgehend hinfällig ist. Jede Aufwertung der Familienrichter ist damit systemimmanent zunichte gemacht, weil mit Änderung der Streitwertgrenze die bei den Bezirksgerichten entstehenden Belastungen gleichmäßig auf alle Richter verteilt werden müssen.
Das HG Wien, das in letzter Zeit personell zu Recht aufgewertet wurde, wird in der Auslastung erheblich reduziert und das BGHS Wien wird im Gegenzug, ohne zusätzliche Richter, massiv belastet.

Für die Wiener Rechtsanwälte sind die Nachteile gravierend. Die Reisetätigkeit von einem Bezirksgericht zum anderen wird sprunghaft ansteigen, ohne dass dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich geschaffen wird, wie z. B. die längst notwendige Gewährung des doppelten Einheitssatzes.
Nicht einmal der Einheitssatz für Nebenleistungen gem. § 23/3 RATG, der Grenzwert zwischen 60 % und 50 % ES, soll novelliert werden.
Das ist unverständlich.

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