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hier finden sie die Blawgeinträge.28.11.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
EUROPÄISCHES KAUFRECHT
Seit 11. 10. 2011 liegt ein Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches
Kaufrecht (KOM [2011] 635 endgültig; 2011/0284 (COD) vor. Die EU-Kommission hat damit ihren Anspruch auf Regelung eines allgemeinen
Referenzrahmens zum allgemeinen Schuldrecht sowie die Regelung von vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen
und solcher sachenrechtlicher Natur erheblich zurückgenommen. Der Verordnungsvorschlag soll ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
schaffen. Regelungsinhalt sind Kaufverträge, Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie Verträge über verbundene Dienstleistungen. Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
der Artikel 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Damit soll der Binnenmarkt gefestigt und funktionsfähiger
gemacht werden. Die Harmonisierung des Vertragsrechtes der Europäischen Mitgliedsstaaten soll sowohl durch eine Änderung des bestehenden innerstaatlichen Vertragsrechts, als auch durch die Schaffung einer fakultativen zweiten Vertragsrechtsregelung möglich werden. Diese zweite und fakultative ertragsrechtsregelung gilt für die Europäische Union und parallel zum bestehenden innerstaatlichen Vertragsrecht. Der Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechtes besteht nur für grenzüberschreitende Verträge. Ausschließlich innerstaatliche Sachverhalte unterliegen diesem optional gestalteten Vertragsinstrument nicht! Vorgeschlagen wird der Erlass einer Verordnung zur Einführung eines fakultativen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechtes, weil ein nicht verbindliches Instrument wie eine „Toolbox“ dem Ausbau des Binnenmarktes nicht dienlich wäre. Gleichzeitig soll das nationale Recht nicht ersetzt werden, weil damit Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind, unnötige Kosten auferlegt würden. Zu bedenken ist aber, dass wesentliche Regelungen wie z.B. Fragen der Stellvertretung oder zur Rechts- und Sittenwidrigkeit von Verträgen fehlen. Das macht jedenfalls Rückschlüsse auf die nationalen Rechtsordnungen notwendig. Das Instrument erscheint dennoch sinnvoll. Der wesentliche Vorteil für die Vertragsparteien ist die Möglichkeit der Wahl und damit das Bestehen bleiben des österreichischen Vertragsrechts