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Blawg

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31.10.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Michael Auer,
So nicht

Bund und Länder haben sich nun endgültig auf die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichtshöfen geeinigt. Mit der Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit
droht die Abschaffung sämtlicher Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sowie sonstiger weisungsfrei gestellter Sonderbehörden gemäß Art. 133 Z 4 B-VG. Mit diesem Kahlschlag soll auch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) abgeschafft werden. Aufgabe der OBDK ist die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des Disziplinarrates, die dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, bei Verletzung von Berufspflichten zustehen. Mit Abschaffung sämtlicher Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag würden bestens funktionierende Behörden zerschlagen und ginge damit über Jahrzehnte erworbenes Wissen verloren. Mit einer solchen Maßnahme würde extrem in die Autonomie, insbesondere in die Selbstverwaltung des freien Berufes der Rechtsanwälte eingegriffen werden. Dafür gibt es weder Anlass, noch Erfordernis. Mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 wurde die Selbstverwaltung auch der Rechtsanwälte verfassungsrechtlich verankert (Art. 120a ff. B-VG). Dieser Schritt soll spätestens 2012, also nicht ganz vier Jahre danach, zum Teil jedenfalls, wieder rückgängig gemacht werden. Das ist zum Schaden der Republik, weil damit für den Bund und die Länder massive zusätzliche Kostenbelastungen verbunden sind. Der Kostenaufwand für die OBDK wird heute zur Gänze von der Rechtsanwaltschaft selbst getragen und verursacht deshalb weder den Ländern, noch dem Bund zusätzliche Kosten. Die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich positiv zu sehen, doch dürfen damit weder auf den Bund, noch auf die Länder zusätzliche Kosten überwälzt werden. Dies gilt vor allem für solche Behörden, die nicht dauernd eingerichtet sind und nur bezogen auf den Anlassfall judizieren. Die Ausübung der Disziplinargerichtsbarkeit ressortiert bei der Rechtsprechung, weshalb die autonomen Disziplinarbehörden der Rechtsanwaltschaft nicht nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen, sondern nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung vorzugehen haben. Die bisherige Einbindung von erfahrenen Strafrichtern des Obersten Gerichtshofes ist unverzichtbar und stellt die Effizienz der Disziplinargerichtsbarkeit sicher. Ausnahmen sind richtig, wenn sie ausschließlich von Vorteil sind. Keine Ausnahme in diesem Sonderfall vorzusehen, ist für die Justiz, die ohnehin an allen Ecken und Enden sparen muss, einfach zu teuer.

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