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hier finden sie die Blawgeinträge.12.09.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Brigitte Birnbaum,
Gerichtsgebühren noch leistbar?
Monatelang haben die österreichischen Rechtsanwälte heftig protestiert – im Interesse ihrer Klienten. Hatten doch die letzten Budgetbegleitgesetze das Kopieren von Gerichtsakten prohibitiv teuer gemacht: € 1,– und dann sogar € 1,10 pro Seite. Man stelle sich nur die Kosten vor, wenn jemand einen hundertseitigen Akt kopieren muss – was gar nicht so selten vorkommt –, will er seine Parteienrechte auch nur halbwegs wahrnehmen. Monatelang waren unsere Proteste ungehört geblieben, obwohl diese (zur Budgetsanierung erhöhten) Gebühren nicht nur unsozial sind, sondern auch an Rechtsverweigerung grenzen. Jetzt aber die gute Nachricht: Das Justizministerium hat nun doch reagiert und seinen ernsthaften Willen bekundet, noch im September mit den Rechtsanwälten über eine deutliche Herabsetzung der Kopierkosten Gespräche zu führen. Im Übrigen stellt auch bereits der Verfassungsgerichtshof Überlegungen an, ob die eklatante Höhe dieser Gebühren nicht unverhältnismäßig ist. Ein erster Erfolg, für den auch dem Ministerium Dank gebührt. Steter Tropfen höhlt hoffentlich den Stein. Das schmälert jedoch nicht den Zorn über die Gebühren einvernehmlicher Scheidungen, also von Verfahren mit meist geringem Aufwand. Diese Gebühren sind in rascher Folge so oft erhöht worden, dass nun schon mindestens € 532,– zu bezahlen sind. Wird bei einer einvernehmlichen Scheidung auch eine kleine Eigentumswohnung übertragen, erhöhen sich die Gebühren bereits auf € 662,–. Das ist im Grund eine der vielen in unserem Gebührensystem versteckten Reichensteuern. Denn zusätzliche Arbeit entsteht dem Gericht wegen der Eigentumswohnung keine. Dazu kommen natürlich dann noch die eigentlichen Gebühren für die Übertragung im Grundbuch, also € 40,– plus 1,1 % des Wertes der Wohnung oder des Hauses. Es gibt durchaus Fälle, wo sich Scheidungspaare dafür Geld ausborgen müssen. Noch viel teurer und wohl noch ärgerlicher wird es, wenn beispielsweise ein geschiedener Vater einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts zu stellen wagt: Dann hat er pro Antrag € 122,– zu bezahlen. Hier ist eine besonders abstoßende Form einer Reichensteuer zu konstatieren – hier wird nämlich Kinderreichtum besteuert.
Und damit keine Missverständnisse entstehen: Diese Gerichtskosten sind auch bei jedem weiteren Besuchsrechtsantrag fällig, also selbst dann, wenn ein Elternteil nur eine Änderung beantragt. Das Rechtssystem ist halt teuer, werden manche nun einwenden. Weit gefehlt. Denn durch die ständigen Kostenerhöhungen hat die Justiz schon einen Deckungsgrad von 110 % erreicht. Nur der Strafvollzug ist defizitär. Mit anderen Worten: Eltern, die das Besuchsrecht ändern wollen oder müssen, subventionieren damit die Gefängnisse und deren Insassen.