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hier finden sie die Blawgeinträge.05.09.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
ENERGIEAUSWEIS II
Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis – Vorlagegesetz 2012 - EAVG 2012) ist in Begutachtung.
Unterschiedlich zur Vorgängerin verlangt die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie 2010, die anstelle des bisherigen EAVG 2006 in ein neues Gesetz gekleidet wird, dezidiert die Verpflichtung des Verkäufers oder Vermieters zur Aushändigung zumindest einer Kopie des Energieausweises an den Käufer oder Mieter.
Diese Pflicht zur Aushändigung des Energieausweises, wie auch die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises sind unabdingbar!
Vollkommen neu ist die gesetzliche Anordnung des § 3, wonach die Verpflichtung besteht, bereits in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen und in den elektronischen Medien den im Energieausweis angegebenen Indikator der Gesamtenergieeffizienz des Objektes, nämlich die Energieeffizienzklasse des Kauf- oder Bestandobjektes, auf der Skala des Energieausweises anzugeben.
Neu ist auch, dass entgegen dem bisherigen Recht für Verkaufs- und Vorgänge der In-Bestand-Gabe eine von den Regelungen der Länder (Bauordnungen) unabhängige Ausnahmebestimmung geschaffen wird. Von der Informationspflicht und von der Vorlage- sowie Aushändigungspflicht sind ausgenommen:
- provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
- Industrieanlagen,
- Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf,
- Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraumes je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und
- freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
Dem Zug der Zeit entsprechend werden Verkäufer, Bestandgeber und Immobilienmakler weiter unter Druck gesetzt, weil ein Verstoß gegen die Offenlegung, im Rahmen der Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, mit einer Verwaltungsgeldstrafe bis zu € 1.450,-- zu bestrafen ist.
Dieses Bundesgesetz soll mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten und ist auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, sowie auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.