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hier finden sie die Blawgeinträge.02.05.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
PFLANZ
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 hat der Gesetzgeber mit 1. 1. 2011 die Eingabengebühren im Grundbuchsverfahren um € 7,-- auf € 38,-- gesenkt.
In den Anmerkungen Ia zu den Tarifposten 9 und 10 GGG ist nunmehr pro Eingabe ein Erhöhungsbetrag von € 15,-- auf € 53,-- vorgesehen, wenn die Eingabe samt Urkunden nicht im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelt werden sollte. Gemäß dem Erlass des BMJ vom 17. 3. 2011 über Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht ist zu lesen, dass es für die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages – im Gegensatz zum bisherigen Ermäßigungsbetrag
– keine Rolle spielt, ob die Urkunden in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind oder nicht. Mit der Anhebung der zuvor abgesenkten Gebühr soll gleichzeitig die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs begünstigt und gefördert werden.
Nun wissen wir seit langem, dass es für Rangordnungsbeschlüsse oder Pläne
größer als A4 bis heute und wahrscheinlich auch bis zum Jahr 2013 keine
taugliche elektronische Lösung gibt, die eine Vorlage dieser Urkunden im Wege
des ERV ermöglichen würde. Dessen ungeachtet ordnet der Erlass an, dass der Erhöhungsbetrag von € 15,-- pro Eingabe jedenfalls immer dann einzuheben ist, wenn die Eingabe selbst oder eine Beilage zur Eingabe in Papierform eingebracht wird. Dies auch dann, wenn nur eine Urkunde, wie etwa der Rangordnungsbeschluss oder äußerst umfangreiche Datensätze, in Papierform einzubringen sind.
Aufgrund der immanenten Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, kommt
es auch dann zur Gebührenerhöhung, wenn das gerichtliche Entscheidungsorgan
eine Verbesserung durch Vorlage in Papierform anordnet, wobei erwähnt
sei, dass die Notwendigkeit und Richtigkeit eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages nicht im Gebührenbestimmungsverfahren zu prüfen sind.
Beachtlich ist auch, dass die Einbringung eines Rangordnungsbeschlusses mittels
Fax, e-mail, SMS oder per CD-ROM, USB-Stick, Speicherkarte, etc. keine
zulässige Form der Eingabe mittels ERV ist und Erhöhungsgebühren auslöst.
Damit sich das für alle so richtig auszahlt, gibt es jetzt eine Anweisung an
die zuständigen Diplomrechtspfleger, sämtliche Grundbuchsgesuche, die seit
dem 1. 1. 2011 nur zum Teil in Papierform eingebracht wurden, aufzustöbern
und die Erhöhungsgebühren geltend zu machen. Die Mehrarbeit, die damit
bei Gericht, bei den Rechtsanwälten und den Klienten zwangsläufig entsteht,
kümmert nicht.
Der Ärger des Bürgers über dieses gemeinhin als Pflanz zu bezeichnende Vorgehen, nämlich allein aufgrund der eigenen unzulänglichen Software zusätzliche Gebühren einzuheben, wird sich spätestens in der Wahlzelle zeigen.