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04.04.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Brigitte Birnbaum,
Kollektivstrafe für Väter?

Im Bereich der Kinderrechte entwickelt sich offensichtlich wieder ein Exempel für das, was man dieser Koalition so oft vorhält: Ein an sich sinnvoller und notwendiger Reformanlauf wird auf Grund von Interventionen einzelner Gruppen so lange verdünnt, bis dann am Schluss nur noch ein verstümmelter gemeinsamer Nenner vorliegt. Das zeigt sich diesmal beim Kindschaftsrechtsänderungsgesetz, das unter dem verkürzenden Schlagwort „gemeinsame Obsorge“ debattiert wird.
Diese Verdünnung geht voll zu Lasten der Kinder, die oft Opfer der gegenwärtigen Rechtslage werden. Denn derzeit hat es der betreuende Elternteil – meist also die Mutter – in der Hand, das Kind als Instrument in einem bisweilen auch nach der Scheidung emotional unbewältigten Partnerschaftskonflikt zu benutzen. Dies geschieht am häufigsten durch Verweigerung oder so starke Reduktion des Besuchsrechts beim anderen Elternteil, bis dann eine Entfremdung zu diesem eintritt.
Immer öfter leiden Kinder und Väter an einer solchen Entfremdung. Ein solches Verhalten etlicher Mütter ist aber derzeit de facto weitgehend konsequenzenlos. In aller Regel haben aber Väter heute – glücklicherweise – eine viel engere emotionale und pädagogische Beziehung zu ihren Kindern als in früheren Generationen.
Es ist geradezu eine Kollektivstrafe für Väter, wenn eine solche willkürliche Entfremdung mit jenen wenigen Fällen gerechtfertigt wird, wo das Gericht die Väter mit guten Gründen immer vom Kind fernzuhalten hat.
Diesen Missstand will nun die vom Justizministerium vorgeschlagene Novelle wenigstens ansatzweise bekämpfen. So sollen unter anderem folgende Bestimmungen in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werden: „Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere zu berücksichtigen ... das Bedürfnis des Kindes nach engen und guten Kontakten zu beiden Elternteilen“; und: „Derjenige Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat die persönliche Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern“.
Ferner will die Novelle auch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil das Recht einräumen „von Schulen, Kindergärten sowie Sozial- und Gesundheitseinrichtungen einschließlich privater Gesundheitsdienstleister über die Verhältnisse des Kindes Auskunft sowie Zugang zur Teilnahme an sozialen Aktivitäten der Schulen und Kindergärten zu erhalten“.
Das – und vieles andere in der Novelle – sind durch die Bank grundvernünftige und wohlüberlegte Vorschläge zur Gleichstellung getrennt lebender Eltern. Dabei geht es aber nicht nur um eine humanitäre und gesellschaftliche Notwendigkeit. Eine solche Änderung ist auch rechtlich notwendig. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Österreich vor kurzem verurteilt, und zwar „wegen des Ausschlusses unehelicher Väter von der Obsorge ohne Einzelfallprüfung“. Umso zwingender ist es, diese Rolle der geschiedenen ehelichen Väter zu stärken.

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