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hier finden sie die Blawgeinträge.01.04.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Michael Auer,
EU-VERBRAUCHERSCHUTZ
Eine österreichische gerichtliche Entscheidung ist in einem anderen EU-Mitgliedsstaat heute nicht sofort vollstreckbar.
Das Exequaturverfahren bedeutet, dass die österreichische Entscheidung nach der Rechtskraftbestätigung von einem Gericht jenes Mitgliedsstaates, in dem vollstreckt werden soll, entsprechend vollstreckbar gemacht werden muss.
Die Kommission beabsichtigt, das Exequaturverfahren abzuschaffen und eine EU-weite Vollstreckbarkeit umzusetzen. Mit der Aufhebung des Exequaturverfahrens sollen jährlich bis zu € 48 Mio. eingespart werden und mehr als 10.000 Mal pro Jahr soll damit europäischen Unternehmen die Durchsetzung ihrer Ansprüche innerhalb der Union entscheidend leichter gemacht werden. Diese Maßnahme wurde schon mit der Verordnung „Brüssel I“, die 2002 in Kraft getreten ist, vorbereitet. Das vereinfachte Verfahren für unbestrittene grenzüberschreitende Zahlungsforderungen sowie auch das europäische Verfahren für geringfügige Forderung zur Abwicklung grenzüberschreitender Forderungen mit einem Streitwert von weniger als € 2.000,-- und die Verordnung über Unterhaltspflichten zeigen, dass der Verbraucherschutz laufend verbessert wird.
Die bisherige Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsstaaten in Zivilsachen, vor allem die Beilegung grenzüberschreitender Gerichtsverfahren, soll jetzt noch effizienter gestaltet werden. Die Vorschläge zur Adaptierung der Verordnung „Brüssel I“ sind folgende:
Geändert werden soll, dass ein Beklagter aus einem Drittland vor ein nationales Gericht geladen werden kann, auch wenn dies in anderen Mitgliedsstaaten derzeit nicht möglich sein sollte.
Künftig sollen Verbraucher mit Wohnsitz in der EU auch außerhalb der EU ansässige Unternehmen vor die jeweils eigenen Wohnsitzgerichte zitieren können.
Gerichtsstandvereinbarungen zwischen Unternehmen sollen insofern verbesserte Rechtsicherheit bringen, als das in der Gerichtsstandvereinbarung festgelegte Gericht immer als erstes entscheidet, ob eine Gerichtsstandvereinbarung gültig ist. Die bisherige Möglichkeit einer Anfechtung einer Gerichtsstandvereinbarung in einem anderen als dem vereinbarten EU-Mitgliedsstaat soll damit verhindert werden.
Ein weiteres Ziel der Kommission ist, die Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Schiedsgerichtsbarkeit zu stärken. Bis jetzt konnte versucht werden, die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung mittels Klage vor dem Gericht eines anderen EU-Mitgliedsstaates anzufechten. Zukünftig wird die Wahl des Schiedsgerichtes insofern gestärkt, als eine solche Klage vor einem Gericht in einem vielleicht vorteilhafter entscheidenden Mitgliedsstaat nicht mehr möglich sein soll.