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hier finden sie die Blawgeinträge.14.03.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor
Dr. Elisabeth Rech,
Ladendieb als Terrorist?
Es ist soweit. Am 22. Februar 2011 wurden im Ministerrat zwei Regierungsvorlagen verabschiedet, und zwar zum Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie zur Strafprozessordnung (StPO) und zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Ausgangspunkt für dieses Gesetzeswerk ist die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten. Artikel 1 der Richtlinie sieht ausdrücklich
vor, dass mit der europaweiten Einführung der Vorratsdatenspeicherung sichergestellt werden soll, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen. Der EU Gesetzgeber dachte an die Bekämpfung von Terrorismus und schwerer organisierter Kriminalität. Auch in den Erwägungsgründen der Richtlinie wird der Zusammenhang mit der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität deutlich. Die Richtlinie überlässt allerdings, was tatsächlich unter einer „schweren Straftat“ zu verstehen ist, dem durch Grundrechte begrenzten Ermessen der Mitgliedsstaaten. Auch das TKG definiert nicht, was es unter einer schweren Straftat versteht. Es überlässt dies der StPO. Genau da ist das Problem, das bereits in der Begutachtung erkannt wurde. Denn es ist keine Rede mehr vom ursprünglichen Zweck und Anlass der Richtlinie. Keine Spur mehr von der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität. Vielmehr spricht der österreichische Gesetzgeber bereits im Fall von leichter Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Hausfriedensbruch (um nur einige wenige Delikte zu nennen) von einer schweren Straftat, bei der im Rahmen von Ermittlungen auf Vorratsdaten zugegriffen werden darf. Auch der so häufig vorkommende Ladendiebstahl in der Form von Gewerbsmäßigkeit fällt darunter. Die Regierungsvorlage zur StPO sieht nämlich vor, dass unter einer schweren Straftat schon eine solche mit einer Strafdrohung von mehr als 6 Monaten zu verstehen ist! Die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations- und Internetzugangsdaten bedeutet einen schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich und durch die MRK gesicherte Privatsphäre sowie Informationsfreiheit. Schließlich wird das Kommunikationsverhalten aller in Europa aufhältiger Personen durchgehend überwacht. Durch die gewonnenen Daten können Bewegungsprofile erstellt und soziale Beziehungen nachvollzogen werden. Die Gefahr eines Missbrauchs ist immanent und die Vorratsdatenspeicherung unverhältnismäßig zum gewonnenen Nutzen für die Strafbehörden. Daher war die Rechtsanwaltschaft immer gegen eine Datensammlung ohne Anlassverdacht. Wenn es jedoch dazu kommen muss, dann nur in dem von der Richtlinie vorgesehenen Zweck und nicht in einem total überschießenden Ausmaß. Der Gesetzgeber ist daher dringend aufgerufen, sich an die ursprüngliche Zweckbindung – Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität – zu erinnern und die Nutzung von Vorratsdaten nur im Rahmen derartiger Verfahren zuzulassen. Denn andernfalls hat er sich das Vertrauen seiner Bürger nicht verdient.