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Blawg

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28.02.2011 | Blawgarchiv | Mail an den Autor

Dr. Michael Auer,
Verfassungswidrig

Jeder, der vor Gericht Kostenersatz anspricht, hat, bei sonstigem Verlust dieses Ersatzanspruches, das Verzeichnis seiner Kosten dem Gericht zu übergeben. Das vor Schluss einer mündlichen Streitverhandlung dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung nehmen und gegen die verzeichneten Kosten begründete Einwendungen erheben. Bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde diese Bestimmung, die zum einen den Parteien rechtliches Gehör bereits vor der Kostenentscheidung einräumen wollte und zum anderen eine Entlastung der Gerichte im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung zum Ziel hatte, eingefügt. Nicht begründet bestrittene Positionen des Kostenverzeichnisses sollten der Entscheidung „ungeprüft“ zugrunde zu legen sein. Eine amtswegige Wahrnehmung von unrichtig verzeichneten Leistungen sollte nicht mehr erfolgen. Die Rechtsprechung hat dazu den richtigen Standpunkt vertreten, dass allfällige Fehler bei der Verzeichnung der Kosten, ob gerügt oder nicht gerügt, vom Richter zu korrigieren sind. Aufgrund dieser Rechtsprechung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 dem § 54 Abs 1a ZPO Zivilprozessordnung) das Wort „ungeprüft“ beigefügt, um die unmissverständliche Intention des Gesetzgebers mit einem ebenso unmissverständlichen Gesetzestext zu versehen. Dies betrifft nach den Materialien nicht nur Fragen der richtigen Bemessungsgrundlage, sondern auch die Beurteilung, ob eine verzeichnete Leistung zur  zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder – verteidigung erforderlich war. Nur so soll eine tatsächliche Entlastung der Gerichte erreicht werden. Diese neue Bestimmung ist in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. 12. 2010 liegt. Übersehen wurde, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 3. 12. 2010 bereits festgelegt hat, dass sich die von der Bundesregierung vertretene und in den Gesetzesmaterialien vorgenommene Interpretation schon des § 54 Abs 1a ZPO alt vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes als unsachlich erweist. Klargelegt wird, dass das Gericht Fehler zu korrigieren hat. Wäre das Gericht an unbeeinsprucht gebliebene Kostenverzeichnisse gebunden, die auf Schreib- oder Rechenfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten beruhen, so könnte dies theoretisch dazu führen, dass der Richter ohne Prüfung Fehler zumindest hinnehmen müsste und Unrichtiges zuzusprechen hätte. Eine Entlastung der Gerichte und Straffung
des Verfahrens rechtfertigt keine solche Regelung! Das kommt davon, wenn 156 Novellen in einem und mit extrem kurzer Begutachtungsfrist trotz massiver Kritik durchgepeitscht werden.

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